Opferschutz im Strafrecht
Opferschutz und Opferhilfe in Baden-Württemberg
Gesetzgebung
Opferschutz setzt zunächst einmal Normen und Regeln voraus, die helfen, Straftaten zu vermeiden. Wo dies nicht gelingt, gilt es, Opfer von Straftaten möglichst effektiv zu schützen. Weitere Belastungen, die auch durch den Ablauf des Strafverfahrens entstehen können, sind nach Möglichkeiten zu vermeiden. In diesem Sinne ist in den vergangenen beiden Jahrzehnten einiges geschehen:
Durch das Opferschutzgesetz von 1986 wurde die Beteiligung des Opfers im Strafverfahren umfassend festgeschrieben.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität von 1992 und dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 2001 wurde der Schutz gefährdeter Zeugen erheblich verbessert.
Das Zeugenschutzgesetz von 1998 hat vor allem die Videovernehmung im Strafverfahren gesetzlich verankert. Dieses Gesetz hat auch die anwaltliche Vertretung von Geschädigten durch sog. Opferanwälte verbessert. Beides ist gerade für kindliche Opferzeugen, insbesondere in Verfahren wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern, sehr wichtig.
Von erheblicher Bedeutung ist auch die gesetzliche Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs, die durch die Ende 1999 vollzogenen Änderungen im Strafverfahrensrecht abgeschlossen wurde.
Das zum 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz hat insbesondere die Informationsrechte von Geschädigten im Strafverfahren verbessert und die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Verletzten im Strafverfahren (sog. Adhäsionsverfahren) erleichtert.
Mit dem zweiten Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 wurde die Stellung des Opfers im Jugendstrafverfahren deutlich verbessert.
Das zweite Opferrechtsreformgesetz, das am 1. Oktober 2009 in Kraft treten wird, schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und stärkt in vielerlei Hinsicht nochmals die Verfahrensrechte von Opfer und Zeugen von Straftaten. Kernpunkte der Reform ist zum einen die Erweiterung der Möglichkeiten des Verletzten einer Straftat, sich dem Verfahren als sog. Nebenkläger anzuschließen. Zum anderen können Verletzte von Straftaten nun in mehr Fällen als bisher einen für sie kostenfreien Opferanwalt beigeordnet bekommen.
Nähere Informationen zur Rechtsstellung von Geschädigten und Zeugen im Strafverfahren finden Sie in den unter dem Menüpunkt „Service“ abrufbaren Hinweisblättern.
Praktische Verfahrensgestaltung
Kein Gesetz verändert von alleine die Stellung der Opfer von Straftaten. Hinzu kommen muss die praktische Umsetzung. Auch hier ist in Baden-Württemberg einiges getan worden, um das Strafverfahren stärker an den Belangen der Geschädigten auszurichten:
Für den besonders sensiblen Bereich der Sexualstraftaten wurden bei Polizei und Staatsanwaltschaften Sonderdezernate eingerichtet, die mit besonders erfahrenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bzw. Polizeibeamtinnen und -beamten besetzt sind.
An vielen Gerichten gibt es Angebote zur Beratung und Begleitung von Opfern und anderen Zeugen im Strafverfahren. Ziel ist es, die mit dem Strafverfahren verbundenen Belastungen für Opferzeugen weitgehend zu reduzieren, etwa indem Fragen im Vorfeld der Hauptverhandlung geklärt werden oder der Zeuge in die Hauptverhandlung begleitet wird. Die Angebote werden teils durch Rechtsreferendare getragen, teils liegen sie in der Verantwortung der örtlichen Bewährungshilfevereine (so etwa die seit dem Jahr 2000 bestehende Bewährungshilfevereins Stuttgart e.V.). Auch die Außen- bzw. Kontaktstellen des Weißen Rings e.V. bieten Beratung und Begleitung von Opferzeugen an. Daneben gibt es auf regionaler Ebene zahlreiche Vereinigungen und Beratungsstellen, die bestimmte Gruppen von Verbrechensopfern (z.B. Kinder, Frauen, Opfer von Sexualdelikten) beraten und unterstützen.
Um den Opferschutz in der Praxis weiter zu verbessern, wurde 1998 in Baden-Württemberg die Fachkommission Zeugen- und Opferschutz im Strafverfahren ins Leben gerufen. Sie hat eine Vielzahl von Vorschlägen erarbeitet, die in einem umfangreichen Bericht der Kommission für Opfer- und Zeugenschutz im Strafverfahren zusammengefasst sind. Zahlreiche Vorschläge der Kommission wurden umgesetzt:
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Ladungsformulare wurden freundlicher und verständlicher gefasst, Hinweise auf Betreuungs- und Beratungsangebote aufgenommen.
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In Stuttgart hat der Anwaltverein unter der Telefonnummer 0711/2369206 ein Notruftelefon für Opfer von Straftaten eingerichtet, das von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr geschaltet ist.
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Mit dem Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt, der „Roten Karte für prügelnde Partner“, werden seit Jahren gute Erfahrungen gesammelt.
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Die Gerichtshilfe wird verstärkt auch mit der Berichterstattung über die Folgen einer Straftat für die Geschädigten beauftragt.
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Gerichtsgebäude wurden bürgerfreundlicher gestaltet. Zahlreiche Gerichte im Land haben Infotheken eingerichtet, an denen Verfahrensbeteiligte Rat und Hilfe erhalten können.
Materielle Unterstützung von Opfern/Opferschutzstiftung
Opferschutz und Opferhilfe haben auch eine materielle Seite. Vieles wird dabei durch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgedeckt, vor allem, soweit es um gesundheitliche Folgen der Tat geht. Nicht selten verursachen Gewalttaten aber auch hohe Sach- und Vermögensschäden, für die keine Versicherung eintritt. Häufig kann zudem der Täter nicht belangt werden oder er erweist sich als zahlungsunfähig. Dann kann auch ein Schmerzensgeldanspruch nicht realisiert werden. Um hier in den drängendsten Notlagen zu helfen, wurde am 20. März 2001 die Landesstiftung Opferschutz Baden-Württemberg ins Leben gerufen. Sie gewährt im Einzelfall Schadensbeihilfen und Schmerzensgeld bis zu 10.000,-- EUR. Zudem fördert sie Organisationen, die sich der Beratung und Betreuung von Verbrechensopfern widmen. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.landesstiftung-opferschutz.de.
