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Einführung der Kommentarnutzung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung:

Zur Herbeiführung einer stärkeren Praxisnähe sowie zur Angleichung der Examensbedingungen an die der anderen Bundesländer werden ab der Herbstkampagne 2012 der Zweiten juristischen Staatsprüfung Kommentare in der schriftlichen Prüfung zugelassen. Einzelheiten hierzu (zugelassene Kommentare, Regelungen zum Stand und Inhalt der Kommentare sowie die Übergangsregelungen) ergeben sich aus der HilfsmittelVwV (vgl. rechte Spalte). Einzelheiten zu den zulässigen Auflagen der Kommentare finden Sie hier.

 

Zum 1. April 2011 wurde die JAPrO geändert (v.a. Erweiterung der Ausbildungsstellen in der Pflichtstation Verwaltung und Reduzierung des Pflichtstoffs der Zweiten juristischen Staatsprüfung); zudem wurden die VwV über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und -referendare und die VwV über die Stoffpläne für den juristischen Vorbereitungsdienst neu erlassen. Einzelheiten finden Sie hier.

 

Häufig erreichen uns Anfragen zur Frage, ob das Familienverfahrensrecht Prüfungsstoff ist. Insoweit gilt: Für die Referendarinnen und Referendare, die im Dezember 2011 erstmals zur Zweiten juristischen Staatsprüfung antreten, zählt Familienverfahrensrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 Spiegelstrich 6 JAPrO im Überblick zum Prüfungsstoff. Bzgl. derjenigen, die nach der Übergangsregelung in § 62 Abs. 2 JAPrO noch nach altem Recht schreiben, gilt § 51 JAPrO a.F., wonach das Familienverfahrensrecht in Abs. 1 Nr. 6 nicht ausdrücklich genannt ist. Da es wegen des FamFG nicht mehr Bestandteil der ZPO ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 Spiegelstrich 1), zählt es insoweit nicht zum Prüfungsstoff.


 

Zweite juristische Staatsprüfung

Einzelheiten zur Durchführung der Prüfungen 2012 und 2013

Die Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen  i.d.F. vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391) (JAPrO 2002) in der jeweils geltenden Fassung.

A. Prüfungsteilnahme, Zeitpunkt und Ort der Prüfungen

1. Zur Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung sind die Rechtsreferendarinnen und -referendare verpflichtet, die bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung die Ausbildung in der letzten Pflichtstation abgeschlossen haben oder bald danach abschließen werden (§ 50 Abs. 1 JAPrO).

Wer die Zweite juristische Staatsprüfung bei erstmaliger Teilnahme in Baden-Württemberg bestanden hat, kann die Prüfung spätestens in der übernächsten Prüfung zur Verbesserung der Note wiederholen (§ 59 a Satz 1 JAPrO). Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung ist eine Gebühr von 500 Euro zu entrichten, die mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig wird (Nrn. 1.2 und 1.3.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die juristischen Staatsprüfungen vom 7. Juli 2005 (GBl. 604), geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GBl. 473), i.V. mit §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004, GBl. 895).

 Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die juristischen Staatsprüfungen (PDF, 12 kB)

2. Die Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2012 werden in der Zeit vom 1. bis 13. Dezember 2011 geschrieben. Die mündliche Prüfung wird im April 2012 beginnen. 

3. Die Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Herbst 2012 werden in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 2012 geschrieben. Die mündliche Prüfung wird im Oktober 2012 beginnen. 

4. Die Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2013 werden in der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 2012 geschrieben. Die mündliche Prüfung wird im April 2013 beginnen. 

5. Die Aufsichtsarbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung Herbst 2013 werden in der Zeit vom 3. bis 14. Juni 2013 geschrieben. Die mündliche Prüfung wird im Oktober 2013 beginnen. 

6. Wer die Zweite juristische Staatsprüfung zur Notenverbesserung wiederholen will, hat die allgemeine Meldefrist zu beachten, wenn die Teilnahme im übernächsten Termin erfolgt. Bei der Teilnahme am nächsten Termin kann der Zulassungsantrag abweichend von der allgemeinen Meldefrist bis zum Ablauf von einer Woche ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (d.h. ab dem Tag der mündlichen Prüfung) eingereicht werden.

7. Der schriftliche Teil der Prüfungen findet bei den Stammdienststellen in Ellwangen, Heilbronn, Stuttgart, Tübingen (zugleich für Hechingen), Ulm, Ravensburg, Rottweil, Baden-Baden, Freiburg (zugleich für Offenburg), Heidelberg (zugleich für Mannheim), Karlsruhe, Konstanz, Mosbach und Waldshut-Tiengen statt. Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Prüfungsorte mit weniger als fünf Prüfungsteilnehmern.

8. Die mündlichen Prüfungen finden in Stuttgart statt.

B. Prüfungsunterlagen, Meldefrist und weitere Hinweise

1. Der Zulassungsantrag war für die Prüfung Herbst 2012 bis spätestens
2. Dezember 2011 bei den Verwaltungsabteilungen der Oberlandesgerichte einzureichen. Der Zulassungsantrag zur Prüfung Frühjahr 2013 ist bis spätestens 1. Juni 2012 und für die Prüfung Herbst 2013 bis spätestens
7. Dezember 2012 bei den Verwaltungsabteilungen der Oberlandesgerichte einzureichen. Wer die Prüfung zur Notenverbesserung bereits im nächsten Prüfungstermin wiederholen will, kann den Zulassungsantrag abweichend von den vorstehenden Meldefristen bis zum Ablauf von einer Woche ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (d. h. ab dem Tag der mündlichen Prüfung) einreichen.

2. Für den Zulassungsantrag ist der bei den Oberlandesgerichten erhältliche Vordruck zu verwenden. Dem Antrag ist ein handgeschriebener und unterschriebener (nicht tabellarischer) Lebenslauf sowie im Falle einer Notenverbesserungsprüfung der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr beizufügen. Die Gebühr ist unter Verwendung des Überweisungsvordrucks zu entrichten, der mit dem Antragsvordruck erhältlich ist, oder unter Benutzung folgender Bankverbindung zu entrichten.

3. Die im Zulassungsantrag zu treffende Wahl des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist unwiderruflich. Bei der Prüfung zur Notenverbesserung ist ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ausgeschlossen (§§ 59a Satz 2 i. V. m. 59 Abs. 1 Satz 3 JAPrO).

4. Anträgen auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten oder der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag oder auf sonstige Prüfungserleichterungen (§§ 50 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 7 JAPrO) ist eine amtsärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Beeinträchtigung beizufügen.

5. Die Ablegung der schriftlichen Prüfung an einem anderen als dem aufgrund der Stammdienststelle maßgeblichen Ort kann das Landesjustizprüfungsamt nur aus wichtigem Grund gestatten. Ein entsprechender Antrag ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen. Soweit Reisekosten zustehen, ist eine reisekostenrechtliche Verzichtserklärung hinsichtlich etwaiger Mehrkosten anzuschließen. Sofern am gewünschten Prüfungsort Prüfungsplätze nicht vorhanden sind, sind die Aufsichtsarbeiten an dem für die Stammdienststelle maßgeblichen Ort anzufertigen.

6. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Zulassungsantrag nicht stellt oder ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt (§§ 55 Abs. 1, 12 JAPrO). Das Landesjustizprüfungsamt genehmigt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle einer Erkrankung ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt des Hinderungsgrundes Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung gem. § 52 JAPrO nicht bestanden werden kann.

Hat sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann der Rücktritt aus diesem Grund nicht mehr genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist, § 55 Abs. 1, 12 Abs. 2 JAPrO.

Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gelten diese Regelungen entsprechend, §§ 55 Abs. 3, 18 Abs. 2 JAPrO.

Wird der Rückritt von der schriftlichen Prüfung genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird er nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, mit dieser fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden, §§ 55 Abs. 1, 12 Abs. 4 JAPrO.

Wird der Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, verbleibt der Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.
     
7. Rechtsreferendarinnen und -referendaren (sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben) kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten (§ 53 Abs. 7 JAPrO). Die Anwesenheit ist nur einmal möglich und wird in der Regel nur den Rechtsreferendarinnen und -referendaren gestattet, die zum jeweils nächsten Prüfungstermin heranstehen.

Gesuche um Zulassung als Zuhörer sind über die Stammdienststelle unter Angabe des Tages der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und des Termins der voraussichtlichen Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung bis spätestens 10. August 2012 (Prüfung Herbst 2012)8. Februar 2013 (Prüfung Frühjahr 2013) bzw. 9. August 2013 (Prüfung Herbst 2013) an das Landesjustizprüfungsamt zu richten. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs beim Landesjustizprüfungsamt.

8. Zur Erfüllung der dem Landesjustizprüfungsamt obliegenden Aufgaben werden personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet.